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Qualifikationsverkettung und Änderungen des OECD-Kommentars
Der BFH hat sich im Urteil vom , I R 44/16, auch mit der Frage beschäftigt, ob Deutschland als Ansässigkeitsstaat seine Qualifizierung unabhängig vom Tätigkeitsstaat vornehmen darf oder, wenn es dadurch zu Qualifikationskonflikten kommt, die Auslegungen des Tätigkeitsstaates übernehmen muss. Im konkreten Fall stellte sich diese Frage, weil in den im Verfahren vorgelegten Arbeitgeber-Bescheinigungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen waren, für die Frankreich, Schweden und die Schweiz ihr Besteuerungsrecht auf Art 15 OECD-MA stützten. Haas (https://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2019/03/12/keine-bindung-des-ansaessigkeitsstaats-an-qualifikation-im-quellenstaat-einkuenfte-eines-lichtdesigners/) führt aus, dass der BFH, anders als die Vorinstanz, eine Qualifikationsverkettung ablehnt. Zu einer solchen kommt es nach dem BFH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im OECD-MK ab dem Jahr 2000 vertretene gegenteilige Ansicht so lange nicht, als nicht zusätzlich zur Änderung des OECD-MK auch das DBA selbst in dem entscheidenden Punkt geändert wird.