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Dienstverhältnis einer Arbeitsmedizinerin
Im in Rede stehenden Erkenntnis kam der VwGH zur Rechtsansicht, dass eine als Arbeitsmedizinerin bei einer Unfallversicherungsanstalt tätige Person der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt ().
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten als Dienstnehmer
Der VwGH bezog sich dabei auf § 4 Abs 2 ASVG, wonach Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit näher genannten Ausnahmen gilt als Dienstnehmer gemäß dem Satz 2 dieser Bestimmung jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist.
Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten kann, so der Gerichtshof, grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom S. 16 Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl zB , mwN; siehe auch Aigner/...