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PV-Info 11, November 2015, Seite 15

Franchisenehmer sind keine Dienstnehmer

Christa Kocher

Entsprechend der geschaffenen (vertraglichen) Rahmenbedingungen und der tatsächlichen Tätigkeit ist die Beantwortung der Frage, ob ein echter Arbeitsvertrag oder eine selbständige Tätigkeit als Franchisenehmer vorliegt, von den Abgrenzungskriterien des Einzelfalles abhängig, wodurch keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden können ().

Merkmale des Franchisevertrages

Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer Hinsicht und beim Vertrieb gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt ().

Erbringt ein Franchisenehmer seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts schließt Fremdbes...

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