FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 194c
Übersicht
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I. Kommentar zu § 194c
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In § 194c Abs 1 FinStrG werden grundsätzliche Berichtigungspflichten hinsichtlich unrichtiger Daten angeführt, wobei neben der amtswegigen Pflicht auch ein Antragsrecht der datenmäßig erfassten Person zur Berichtigung oder Löschung der in Abs 1 genannten Daten vorgesehen ist. Die Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung im Sinne des § 27 Datenschutzgesetz 2000 bleibt dadurch jedoch unberührt. Die Finanzstrafbehörde, die die Daten in das Finanzstrafregister eingetragen hat, hat entweder die antragstellende Person über die Berichtigung oder Löschung zu verständigen oder aber innerhalb von 8 Wochen unter Angabe des Grundes den Antrag schriftlich (in Bescheidform) abzulehnen (§ 27 Abs 4 DSG 2000).Unrichtige oder unrichtig gewordene Daten könnten alle aufzunehmenden Daten des § 194b Abs 1 FinStrG (zB Name oder Anschrift der erfassten Person oder auch das Strafausmaß oder die Straftat) sein.
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Für die Löschung von Daten ist entsprechend dem § 12 Strafregistergesetz 1968 eine zweijährige Frist nach Eintritt des Löschungstatbestandes vorgesehen, welche zur Behebung fehlerhafter Eingaben, zur Richtigstellung von Eintragungen auf Grund verspäteter Meldungen und zur statistischen Auswertung für Zwecke der Dienstaufsi...