FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 172
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 172 | ||
A. | Geltung der Abgabenvorschriften (§ 172 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Sicherstellungsauftrag (§ 172 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 172 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 172 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 172 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 172
A. Geltung der Abgabenvorschriften (§ 172 Abs 1 FinStrG)
1
Gem § 172 Abs 1 FinStrG ist die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen, Wertersätze sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, auch der vom BFG verhängten, Angelegenheit der Finanzstrafbehörden. Gleiches gilt gem § 185 Abs 2 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens.
Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Finanzstrafbehörden zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Dies deshalb, weil durch die Schaffung einer Finanzstrafbehörde mit Zuständigkeit für mehrere Finanzämter es aus Gründen der Klarstellung geboten ist, Vollstreckungsamtshilfe auch durch Abgabenbehörden ausdrücklich vorzusehen (EB-RV AbgÄG 2012).
2
Dabei sind, soweit das FinStrG nicht eigene Vorschriften enthält (zB § 187 FinStrG), die Bestimmungen der BAO und der AbgEO sinngemäß anzuwenden. Nach dem FBA FinStrGNov 1975 sind nicht nur die § 210 bis 242 BAO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen (§§ 4 bis 48c BAO) und die Bestimmungen über den Rechtsschutz (§§ 243 bis 310 BAO) anzuwe...