FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 160
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 160 | ||
A. | Grundsatz der mündlichen Verhandlung | ||
B. | Öffentlichkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 160 |
I. Kommentar zu § 160
A. Grundsatz der mündlichen Verhandlung
1
Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 47 Abs 2 GRCh fordern eine Entscheidung in öffentlicher, mündlicher Verhandlung (Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24 Rz 93 ff; Jarass, Charta der Grundrechte2, Art 47 Rz 39 f). Dies betrifft insbesondere das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht, wenn diesem die volle Kognitionsbefugnis auch in Sachverhaltsfragen zukommt. Von diesem Grundsatz darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden. § 160 FinStrG sieht daher seit der Novelle durch das AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) vor, dass grundsätzlich über alle Beschwerden nach vorhergegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Die Senatszuständigkeit ist dafür nicht maßgeblich. Siehe auch die gleichartige Bestimmung des § 44 VwGVG. Die mündliche Verhandlung darf nur in den gesetzlich normierten Fällen entfallen.
2
Keine mündliche Verhandlung verlangt § 160 Abs 1 FinStrG nur
wenn es infolge Zurückweisung der Beschwerde zu gar keiner Einlassung in die Sache selbst kommt,
der angefochtene Bescheid schon nach der Aktenlage aufzuheben ist oder
die Sache gem § 161 Abs 4 FinStrG zur neue...