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Tanzlehrerin ohne persönliche Abhängigkeit
Das Abhalten von Kindertanzkursen zu bestimmten Zeiten an vorgegebenen Orten führt nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstvertrages. Auch die abstrakte Möglichkeit des Dienstgebers, Kontrollen durchzuführen, begründet noch keine persönliche Abhängigkeit ().
Sachverhalt
Die Tanzlehrerin war für eine Tanzschule als Leiterin von Kindertanzkursen tätig. Während sie die Ausschreibung der Kurse vornahm, die Kurszeiten und die Kursdauer festlegte, das Programm und die musikalische Gestaltung übernahm, organisierte die Tanzschule die Räumlichkeiten und hob die Kursgebühren ein. Die Hälfte der Kursgebühren wurde an die Tanzlehrerin übermittelt, weitere Spesen wurden nicht ersetzt.
Für die Gebietskrankenkasse war die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort Beweis für das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit. Außerdem hätte die Tanzschule die Möglichkeit gehabt, Kontrolle auszuüben, wodurch die stille Autorität des Dienstgebers vorgelegen sei.
Vorliegen (k)eines Dienstvertrages
Grundsätzlich sprechen die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit für das Vorliegen eines Dienstvertrages. Im vorliegenden Fall ist dies aber kein unterscheidungskräftiges Kriterium, weil...