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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 110

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 110
A.
1- 3
B.
Befangenheit und Ablehnung (§ 110 Abs 3 FinStrG)
1.
Befangenheit
4
2.
Ablehnung
5- 8
II.
Rechtsprechung zu § 110 Abs 3

I. Kommentar zu § 110

A. Enthebung (§ 110 Abs 1 und 2 FinStrG)

1

Um Enthebung kann jeder bestellte Sachverständige ansuchen. Es liegt dann im Ermessen der Finanzstrafbehörde, ob sie dem Antrag des Sachverständigen um Enthebung stattgibt. Liegen jedoch die im § 104 FinStrG für Zeugen genannten Entschlagungsgründe vor, hat der Sachverständige ein Recht auf Enthebung. Die Finanzstrafbehörde muss nicht von Amts wegen prüfen, ob derartige Enthebungsgründe vorliegen, es ist vielmehr Angelegenheit des Sachverständigen, sie geltend zu machen. Die Bestellung eines Angehörigen des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten als Sachverständiger sowie der Umstand, dass der Sachverständige Vertreter des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ist oder war, muss aber die Finanzstrafbehörde von Amts wegen veranlassen, diese Person nicht als Sachverständigen heranzuziehen oder, wenn sie erst später davon Kenntnis erlangt, als Sachverständigen zu entheben.

2

Öffentlich Bedienstete sind sowohl Beamte als auch Vertragsbedienstete. Wird ihnen von ihrer Dienstbehörde die Tätigkeit als Sachverständi...

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