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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 88

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 88
A.
Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG)
1- 1b
1.
Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG)
2- 5
2.
Sicherheitsleistungen (§ 88 Abs 2 bis 7 FinStrG)
B.
Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft auf die Strafe (§ 23 Abs 4 und 5 FinStrG)
6
C.
Entschädigung für Verwahrung und Untersuchungshaft (§§ 188 ff FinStrG)
7
D.
Zwischenhaft (§ 142 FinStrG)
8
II.
Rechtsprechung zu § 88
A.
Rechtsprechung zu § 88 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 88 Abs 7

I. Kommentar zu § 88

A. Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG)

1. Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG)

1

Der Verdächtige (Beschuldigte) darf von vornherein nicht in Verwahrung oder Untersuchungshaft genommen werden bzw ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftzweck durch eines oder mehrere der im § 88 Abs 1 FinStrG taxativ aufgezählten Mittel (Gelöbnis, Weisung, Abnahme der Reise- oder Kraftfahrzeugpapiere) erreicht werden kann. Entgegen der taxativen Aufzählung im § 88 Abs 1 FinStrG sind die gelinderen Mittel im § 173 Abs 5 StPO nur demonstrativ angeführt und geben dem Gericht einen weiteren Spielraum (vgl Birklbauer, Strafprozessrecht [2012], 121). Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 FinStrG vorliegen und wird der Verdächtige (Beschuldigte) trotzdem in Verwahrung bzw Untersuchungshaft genommen bzw in dieser belassen, stellt dies eine unzulässige Einschränk...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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