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Bordpersonal und „Subject-to-Tax-Klausel“ im DBA Deutschland
Sind in Österreich ansässige Matrosen auf Seeschiffen deutscher Reedereien tätig, steht nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 DBA Deutschland das ausschließlich Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen Deutschland zu. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines internationalen Seeschiffes ausgeübt wird, dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Wenn Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht die Arbeitslöhne der Matrosen nicht besteuert und daher von dem ihm durch das Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, bewirkt dies kein Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruchs. Denn die „Subject-to-Tax-Klausel“ des Art. 15 Abs. 4 betrifft nur Fälle, in denen der Abkommensartikel dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist und dieser es nicht ausübt. Die Sonderbestimmung des Art. 15 Abs. 5 weist aber das Besteuerungsrecht nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers zu. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegung, ob sich der Einleitungsteil des OECD-konformen Abs. 5 „Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen …“ nur au...