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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Dokumentvorschau
Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 11

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 11 MinStG

A. Finanzvergehen 1

B. Abgabenverkürzung 2

1. Täter 2

2. Subjektive Tatseite 4

3. Verbotswidrige Verwendung 5

4. Verbotswidrige Behandlung 10

5. Strafen 11

6. Verbotswidrige Kennzeichnung 18

I. Kommentar zu § 11 MinStG

A. Finanzvergehen

1

Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 11 Abs 3 MinStG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die Abgabenverkürzungen gem § 11 Abs 1 MinStG Finanzvergehen und die verbotswidrige Kennzeichnung oder Verwendung gem § 9 Abs 5 oder Abs 11 MinStG Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG.

B. Abgabenverkürzung

1. Täter

2

Der Täterkreis ist unbeschränkt („wer“). Er wird sich grundsätzlich mit dem Kreis der Abgabenschuldner decken. Da gem § 9 Abs 8 erster Satz MinStG (abgesehen von Ausnahmefällen des Abs 6) schon das Einfüllen von gekennzeichnetem Gasöl in einen mit einem Motor in Verbindung stehenden Behälter eine verbotswidrige Verwendung darstellt, kann zB auch ein Mineralölhändler Täter gem § 11 MinStG sein.

3

Zu beachten ist aber auch hier die Vorschrift des § 1 FinStrG, sodass nur natürliche Personen deliktsfähig sind. Bei ...

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