FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 52
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 52
A. Täter (§ 52 Abs 1 FinStrG) 2
B. Subjektive Tatseite (§ 52 Abs 1 FinStrG) 3
C. Berauschung 7
D. Finanzvergehen 10
E. Strafe (§ 52 Abs 2 FinStrG) 16
1. Geldstrafe 16
2. Freiheitsstrafe 19
3. Verfall 20
4. Wertersatz 21
II. Rechtsprechung zu § 52
Kommentar zu § 52
1
Der Tatbestand des § 52 Abs 1 FinStrG entspricht - mit Ausnahme der Strafbestimmung - dem § 287 Abs 1 StGB, sodass die zu dieser Strafbestimmung entwickelte Lehre und Rechtsprechung auch für den Bereich des FinStrG heranzuziehen ist.
Täter (§ 52 Abs 1 FinStrG)
2
Der Täterkreis ist unbeschränkt („wer“). Als Täter kommt aber tatsächlich nur in Betracht, wer das zugrunde liegende Finanzvergehen außerhalb des Zustandes der vollen Berauschung auch begehen könnte.
Subjektive Tatseite (§ 52 Abs 1 FinStrG)
3
Die selbstverschuldete Berauschung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden. Vorsatz oder Fahrlässigkeit erstrecken sich nur auf das Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, nicht auch auf das begangene Delikt ( [R 52/6]). Wäre dies der Fall, so läge eine actio libera in causa vor. Die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustande schuldhafter voller Berauschung ist eine (objektive) Bedingung der Strafbarkeit (Plöchl in WK2, § 287 Rz 10), d...