FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 36
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 36
A. Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG) 1
B. Fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG) 2
C. Strafen 3
II . Rechtsprechung zu § 36
A. Rechtsprechung zu § 36 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 36 Abs 2
Kommentar zu § 36
Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG)
1
Die Verzollungsumgehung ist die fahrlässige Form des Schmuggels. Siehe daher die Erläuterungen zu § 8 Abs 2, § 35 Abs 1.
Fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG)
2
§ 36 Abs 2 FinStrG enthält die fahrlässigen Verkürzungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die den Hinterziehungen gem § 35 Abs 2 und 3 FinStrG entsprechen. Siehe daher die Erläuterungen zu § 8 Abs 2, § 35 Abs 2 und Abs 3.
Strafen
3
Es kann gem § 36 Abs 3 FinStrG eine Geldstrafe verhängt werden, deren Höchstgrenze das Einfache des strafbestimmenden Wertbetrages ist. Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu § 35 Abs 4 und Abs 5 FinStrG. Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 36
Rechtsprechung zu § 36 Abs 1
1. (Die Bf) ist schuldig, anlässlich ihrer Einreise nach Österreich am 26. oder die von ihr mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Edelmetallgegenstände (Gesamt-(zoll-)schätzwert von S 91.500,-, worauf Eingangsabgaben ... entfallen) fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Stel...