FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 34
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 34
A. Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Abs 1 FinStrG) 1
1. Täter
2. Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
3. Bewirken einer Abgabenverkürzung
4. Subjektive Tatseite 1
B. Fahrlässige Abgabenverkürzung durch ungerechtfertigte weitere Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung (§ 34 Abs 2 FinStrG)
1. Täter
2. Bestimmungswidrige Verwendung
3. Subjektive Tatseite
C. Strafe (§ 34 Abs 4 FinStrG) 14
D. Abgabenverkürzung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Führung von Lohnkonten 15
II. Rechtsprechung zu § 34
A. Rechtsprechung zu § 34 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 34 Abs 3
C. Rechtsprechung zu § 34 Abs 4
Kommentar zu § 34
Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Abs 1 FinStrG)
1. Täter
Siehe Erläuterungen zu § 33 Rz 1–13.
2. Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
Siehe Erläuterungen zu § 33 Rz 14 ff.
3. Bewirken einer Abgabenverkürzung
Siehe Erläuterungen zu § 33 Rz 37 ff.
4. Subjektive Tatseite
a) Allgemein
1
Das Finanzvergehen gem § 34 Abs 1 FinStrG kann nur fahrlässig begangen werden. Der Tatbestand objektiv fahrlässiger Erfolgsdelikte erfordert einen objektiv zurechenbaren Erfolg (Burgstaller in WK2, § 6 Rz 60;