FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 30a
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 30a
A. Strafaufhebung in besonderen Fällen 1
B. Betragsgrenzen 2
C. Verdacht 4
D. Einverständniserklärung, Antrag und Rechtsmittelverzicht 6
E. Entrichtung 10
F. Ausschließungsgründe 13
G. Wirkung des § 30a 16
II. Rechtsprechung zu § 30a
Kommentar zu § 30a
Strafaufhebung in besonderen Fällen
1
Die Bestimmung über eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) wurde durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) eingeführt und ist seit in Kraft. Durch sie werden die Abgabenbehörden berechtigt, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Es kann sich um Überprüfungsmaßnahmen sowohl des Außen- als auch des Innendienstes handeln. Bei bloßen Feststellungsverfahren findet § 30a hingegen keine Anwendung.
Betragsgrenzen
2
Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages ist nur möglich, sofern die Nachforderungen keinen 10.000 Euro übersteigenden Verkürzungs...