FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 29
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 29
A. Selbstanzeige 1
1. Allgemeines 1
2. Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 1 FinStrG) und Offenlegung (§ 29 Abs 2 FinStrG) 6
3. Behördenzuständigkeit (§ 29 Abs 1 FinStrG) 10
4. Schadensgutmachung (§ 29 Abs 2 FinStrG) 11
5. Rechtzeitigkeit (§ 29 Abs 3 FinStrG) 17
6. Person des Anzeigers (§ 29 Abs 1 und 5 FinStrG) 24
B. Verfall (§ 29 Abs 4 FinStrG) 25
C. Abgabenerhöhung bei mehrfachen Selbstanzeigen (Abs 6) 29
D. Exkurs: Freiwillige Meldung nach dem Abkommen mit der Schweiz über die Zusammen- arbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 34
II. Rechtsprechung zu § 29
A. Rechtsprechung zu § 29 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 29 Abs 2
C. Rechtsprechung zu § 29 Abs 3
D. Rechtsprechung zu § 29 Abs 5
Kommentar zu § 29
Selbstanzeige
1. Allgemeines
1
Die Selbstanzeige ist die Darlegung eines Finanzvergehens durch den Täter selbst (§ 29 Abs 1 FinStrG) oder für ihn und mit seiner Zustimmung durch eine andere Person (§ 29 Abs 5 FinStrG). Die Selbstanzeige ist auch auf Verbände iSd VbVG anwendbar (Schrottmeyer, Selbstanzeige2, Rz 161 ff). Befindet sich das Finanzvergehen noch im Stadium des Versuches, kann der Täter oder ein anderer an der Tat Beteiligter durch Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 1 FinStrG) Straffreiheit erlangen. Im Unterschied zur Selbstanzeige ist jedoch dort vom Täter gefordert, dass er selbst die Deliktsvollendung ve...