FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 22 1
II. Rechtsprechung zu § 22
A. Rechtsprechung zu § 22 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 22 Abs 2
C. Rechtsprechung zu § 22 Abs 3
Kommentar zu § 22
1
Bei Ideal- oder Realkonkurrenz gerichtlich strafbarer Finanzvergehen und anderer gerichtlich strafbarer Handlungen (auch nach Art II des FinStrG) und deren gleichzeitiger Aburteilung hat das Gericht für die Finanzvergehen und die anderen Delikte gesonderte Strafen (im gleichen Urteil) zu verhängen. Insoweit kommen die Grundsätze des § 21 FinStrG nicht zur Anwendung. Hat sich zB ein Finanzbeamter einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG und des Missbrauches der Amtsgewalt gem § 302 StGB schuldig gemacht, und wird darüber in demselben Urteil entschieden, hat das Gericht zwei getrennte Strafen festzusetzen (§ 22 Abs 1 FinStrG). Es kommt daher in diesen Fällen das Kumulationsprinzip zum Tragen.
Aus der Verhängung gesonderter Strafen folgt, dass jede Strafbemessung auf Grund eigenständiger Erwägungen vorzunehmen ist. Die Verwirklichung von Finanzvergehen darf daher keinen Einfluss (etwa gem § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auf die Strafe für die Begehung strafbarer Handlungen anderer Art haben und umgekehrt ( [R 22(1)/1]; aA noch die ältere Rsp mit Berufung auf die Ges...