FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 19
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 19
A. Wertersatz 1
B. Wertersatz an Stelle des Verfalles (§ 19 Abs 1 FinStrG) 15
1. Unvollziehbarkeit des Verfalles (§ 19 Abs 1 lit a FinstrG) 15
2. Berücksichtigung des Eigentumsrechtes eines Dritten (§ 19 Abs 1 lit b FinStrG) 18
3. Kein Verfallsausspruch wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 19 Abs 1 lit c FinStrG) 19
C. Wertersatz neben dem Verfall (§ 19 Abs 2 FinStrG) 20
D. Höhe des Wertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) 21
E. Anerkennung von Pfand- und Zurückhaltungsrechten (§ 19 Abs 3 FinStrG) 27
F. Verhältnismäßigkeitsprüfung 30
II. Rechtsprechung zu § 19
A. Rechtsprechung zu § 19 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 19 Abs 3
C. Rechtsprechung zu § 19 Abs 4
D. Rechtsprechung zu § 19 Abs 5, 6
Kommentar zu § 19
Wertersatz
1
Der Wertersatz soll das Äquivalent für den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall sein (EB FinStrG). Auf die Nebenstrafe des Wertersatzes ist daher immer dann zu erkennen, wenn der Verfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollziehbar ist. Er kommt sohin nur dann in Frage, wenn gem § 17 FinStrG eine Verfallsdrohung besteht. Es sind daher zuerst die Verfallsvoraussetzung zu prüfen.
2
Da eine wiederholtgeschmuggelte Ware oder ein wiederholt zum Schmuggel verwendetes Beförderungsmittel nur einmal für verfallen erklärt werden kann, kann auch der Wertersatz nur einmal...