FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 18
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 18
A. Unbekannte Täter 1
B. Flüchtige Täter 2
C. Herrenloses Gut 4
II. Rechtsprechung zu § 18
Kommentar zu § 18
Unbekannte Täter
1
Wenn alle am Finanzvergehen Beteiligten namentlich unbekannt, nicht bloß unbekannten Aufenthaltes, sind, und im Übrigen die Verfallsvoraussetzungen vorliegen, ist im selbständigen Verfahren (§§ 148, 243 FinStrG) auf Verfall zu erkennen. Erste Voraussetzung ist, dass weder der Täter noch ein anderer am Finanzvergehen Beteiligter bekannt ist. Ist der Name auch nur einer verdächtigen Person zwar bekannt, aber deren Aufenthalt unbekannt, ist der Verfall gem §§ 18 iVm § 148 FinStrG bzw § 243 FinStrG iVm §§ 445 und 446 StPO ausgeschlossen. In diesem Fall ist das Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes durchzuführen (§ 147 FinStrG, § 445 StPO). Zweite Voraussetzung ist, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Verfallsgegenstände aus einem vorsätzlichen Finanzvergehen stammen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Zigaretten aufgrund der Menge und der Aufmachung als Drittlandsware und damit als Schmuggelware identifiziert und die Beförderer/Gewahrsamsinhaber unerkannt fliehen konnten. Dritte Voraussetzung ist, dass die Strafdrohung des zugrunde liegenden Finanzv...