FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 8
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 8
A. Vorsatz 1
1. Wissen und Wollen 1
2. Absichtlichkeit 7
3. Wissentlichkeit 9
4. Eventualvorsatz 10
5. Abgrenzung Eventualvorsatz – bewusste Fahrlässigkeit 12
6. Zeitpunkt 15
B. Fahrlässigkeit 16
1. Fahrlässigkeitstatbestand 22
2. Fahrlässigkeitsschuld 31
II. Rechtsprechung zu § 8
A. Rechtsprechung zu § 8 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 8 Abs 2
Kommentar zu § 8
Vorsatz
1. Wissen und Wollen
1
Das Finanzstrafgesetz definiert den Vorsatz in § 8 Abs 1 FinStrG wortgleich wie § 5 Abs 1 StGB. Danach ist Gegenstand des Vorsatzes die Verwirklichung eines äußeren Sachverhaltes, der dem Tatbild eines Strafgesetzes entspricht. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen solchen Sachverhalt verwirklichen will. Nur auf die Herbeiführung des (tatbildlichen) Sachverhaltes muss sich der Vorsatz richten (EB StGB). Dabei ist es aber bei den Verkürzungstatbeständen nicht erforderlich, dass der Vorsatz auf einen bestimmten (zahlenmäßig genauen) Erfolg, wohl aber überhaupt auf eine Abgabenverkürzung gerichtet ist (VwSlg 9564, [R 33(1)/64]). Das Gesetz unterscheidet drei Arten des Vorsatzes, nämlich die Absichtlichkeit (§ 38 FinStrG), die Wissentlichkeit (§ 33 Abs 2 FinStrG) und den bedingten Vorsatz (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG).
2
Der Vorsatz wird vom FinStrG als...