FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 23 Einschreiten von Notaren
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
§ 23 fingiert die Bevollmächtigung (einschließlich Zustellvollmacht und Rechtsmittelerhebung) eines Notars zur Antragstellung im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt ist.
2
Diese gesetzliche Fiktion, dass Notare, die die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt haben, als ermächtigt gelten, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen, stellt eine reine Verfahrensvorschrift dar.
3
§ 23 beseitigt Zweifelsfälle über die Bevollmächtigung für das Anmeldungsverfahren im Firmenbuch und stellt die Legitimation für Zustellungen und Rechtsmittel durch den Notar klar. Eine Derogation der materiellrechtlichen Bestimmungen, wonach zB eine Anmeldung zum Firmenbuch auf Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer bedarf, ist dadurch nicht erfolgt.
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Notare können sich gem § 5 Abs 4a NO auf eine ihnen erteilte Vollmacht zur Firmenbuchanmeldung formfrei berufen.
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Die Vol...