FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Zustellungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Map
II. Kommentar
1
Dem Antragsteller, der gesetzlichen Interessenvertretung bzw dem Revisionsverband und den Betroffenen – worunter die gem § 18 zu Verständigenden gemeint sind – ist ein Eintragungsbeschluss individuell zuzustellen; die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine eingeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis (§ 21 Abs 1).
2
Betroffener iSd §§ 18 und 21 ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg „Soll …“).
3
Für die nach § 21 Abs 1 zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen.
4
Allen anderen Parteien ist gem § 21 Abs 2 nicht individuell zuzustellen, für sie treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung ein, also mit der Aufnahme in die Ediktsdatei nach § 10 Abs 1 UGB. Eine dennoch an diese Parteien erfolgte Zustellung wirkt nicht fristenauslösend.
5
Wenn allerdings ein...