Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 21 Zustellungen

Jennewein

Übersicht der Kommentierung


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I.
Map
II.
Kommentar
116
III.
Aus der Praxis

I. Map

II. Kommentar

1

Dem Antragsteller, der gesetzlichen Interessenvertretung bzw dem Revisionsverband und den Betroffenen – worunter die gem § 18 zu Verständigenden gemeint sind – ist ein Eintragungsbeschluss individuell zuzustellen; die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine eingeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis (§ 21 Abs 1).

2

Betroffener iSd §§ 18 und 21 ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg „Soll …“).

3

Für die nach § 21 Abs 1 zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen.

4

Allen anderen Parteien ist gem § 21 Abs 2 nicht individuell zuzustellen, für sie treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung ein, also mit der Aufnahme in die Ediktsdatei nach § 10 Abs 1 UGB. Eine dennoch an diese Parteien erfolgte Zustellung wirkt nicht fristenauslösend.

5

Wenn allerdings ein...

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