FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 19 Unterbrechung des Verfahrens
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, kann das Gericht anordnen, dass sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung erheblich überwiegt (§ 19 Abs 2).
2
§ 19 ist zu § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG lex specialis, die anderen Unterbrechungstatbestände des § 25 AußStrG gelangen aber daneben zur Anwendung.
3
Welche Rechtsverhältnisse für die Entscheidung des Firmenbuchgerichts im Zusammenhang mit der Vorfragenbeurteilung von Relevanz sind, richtet sich nach Gegenstand und Reichweite der formellen und materiellen Prüfungspflicht des Gerichts. Die Eintragung eines nichtigen Generalversammlungsbeschlusses ist daher u...