FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18 Verständigung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
§ 18 sichert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Danach ist jede im Firmenbuch eingetragene Person zu verständigen, die nach dem konkreten Verfahrensgegenstand durch eine von Amts wegen oder auf Antrag beabsichtigte Maßnahme in ihrer auf der Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll.
2
Diese Norm führt zu einem abgestuften Parteibegriff: Zu verständigen ist jene Person, in deren eingetragene Rechte eingegriffen werden soll; wer nur in seiner sonstigen rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst würde, braucht nicht verständigt zu werden, hat aber ein Rekurs-/Beitrittsrecht; für letzteres bedarf es aber eines starken und spezifischen rechtlichen Interesses.
3
Eintragungen iSd § 18 sind nur Veränderungen im Hauptbuch, nicht in der Urkundensammlung.
4
Eine Beteiligtenstellung liegt nur dann vor, wenn aus der Eintragung unmittelbar eine individuelle Rechtswirkung für den Betroffenen resultiert; die im Firmenbuch eingetragene Person muss aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableiten bzw in ihrer auf der Firmenbucheintragung beruhenden R...