FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 17 Verbesserung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Ergibt die Prüfung, dass eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig ist oder dass der Eintragung ein sonst behebbares Hindernis entgegensteht, ist gem § 17 zwingend ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das Gericht hat dem Anmeldenden die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die dazu nötigen Anleitungen zu erteilen und eine angemessene Frist zu setzen.
War die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist behoben, ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen.
2
Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist ein Mangel nicht nach § 17 behebbar, ist er abzuweisen.
3
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Firmenbuchanmeldung gebietet es, dass das Gericht einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen kann.
Davon macht die Rsp dann eine Ausnahme, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragun...