FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 16 Eintragungsbegehren
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen; sie ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden (§ 16; lex specialis gegenüber § 9 Abs 1 AußStrG). Es ist also konkret zu beantragen, welche Änderungen das Firmenbuchgericht beim Rechtsträger eintragen soll, was im Ergebnis die eindeutige Angabe der einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs 2 iVm §§ 3–9 und den Spezialgesetzen erfordert.
2
Die Regelung des § 16 hat in erster Linie den reibungslosen organisatorischen Ablauf für die Gerichtskanzlei im Auge. Es ist den Bediensteten der Firmenbuchabteilungen nicht zumutbar, die erforderlichen Eintragungstatsachen aus dem Vorbringen im Antrag und allenfalls den beiliegenden Urkunden zusammenzutragen und den jeweiligen Inhalt zu erschließen. Bei Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 16 ist regelmäßig ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, schon allein aus „erzieherischen Erwägungen“.
3
Gesetzlich nicht geboten, aber sinnvoll, ist eine Beschreibung des der Anmeldung zugrundeliegenden Sachverha...