FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 15 Allgemeines
Übersicht der Kommentierung
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I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts | ||
C. | Einzelfälle der Prüfungspflicht | ||
D. | Parteistellung | ||
E. | Vertretung | ||
F. | Sonstiges | ||
G. | Rechtsmittelverfahren | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
A. Allgemeines
1
Durch den allgemeinen Verweis in § 15 Abs 1 auf die Vorschriften des Außerstreitverfahrens (mit den Ergänzungen und Modifikationen in §§ 16 ff) gilt im Firmenbuchverfahren der allgemeine Untersuchungsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG. Die qualifizierte Kontrolle durch das Firmenbuchgericht erstreckt sich dabei nicht nur auf die formellen Voraussetzungen der Anmeldung; neben diesen ist auch der Sachverhalt von Amts wegen verlässlich und vollständig zu erheben und die Anmeldung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
2
Nur beim Eintragungsverfahren ieS kann vom Firmenbuchverfahren gesprochen werden; die sonstigen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten iSd § 120 JN unterliegen nicht dem FBG, sondern ausschließlich den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG.
3
Die gesetzlichen Bestimmungen, die bestimmte gesellschaftsrechtliche Agenden in das Außerstreitverfahren verweisen, sprechen dabei nie von „Firmenbuchangelegenheiten“. § 120 JN unterscheidet ebenfa...