FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 14 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die gesetzliche Interessenvertretung bzw der zuständige Revisionsverband sind im Firmenbuchverfahren Amtsparteien, und zwar auch in jenen Bereichen, in denen das Firmenbuchgericht nur von Amts wegen einschreitet. Der Beschluss über die Eintragung ist ihnen daher auch jeweils zuzustellen.
2
Im Großteil der Fälle ist die zuständige Wirtschaftskammer die gesetzliche Interessenvertretung; Adressaten dieser Norm für Freiberufler sind die jeweilige Kammer, für Land-/Forstwirte die Landwirtschaftskammern und für Genossenschaften die Revisionsverbände.
3
Das Gericht kann zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen. So werden insbes Berichte zur Klärung der Frage eingeholt, ob eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft im Inland tatsächlich errichtet ist.
4
Fallweise werden auch Stellungnahmen zur Zulässigkeit einer Firmenbildung eingeholt. Da die entsprechenden Erhebungen idR eher inhaltsleer ausfallen und die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts (gerade in Firmen...