Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 13 Mitteilungspflichten

Jennewein

Übersicht der Kommentierung


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I.
Map
II.
Kommentar
16
III.
Aus der Praxis
7

I. Map

II. Kommentar

1

Staatliche Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen (im Wesentlichen: die Kammern) und Notare als Gerichtskommissäre trifft eine Mitteilungspflicht über wahrgenommene Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten und fehlende Eintragungen im Firmenbuch, wodurch der Grundsatz der Richtigkeit des Firmenbuchstandes untermauert werden soll.

2

Diese Mitteilungspflicht trifft im Besonderen auch Prozessgerichte bezüglich rechtskräftiger Urteile, durch die eine Kapitalgesellschaft oder ein im Firmenbuch eingetragener Haupt-/Generalversammlungsbeschluss einer Kapitalgesellschaft für nichtig erklärt wurde.

3

Die Rechtsanwaltskammern haben die Firmenbuchgerichte von der Streichung einer Rechtsanwaltsgesellschaft aus der Liste der Rechtsanwälte zu verständigen (§ 1a Abs 4 RAO).

4

Wird etwa einem Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit einer (als Rechtstatsache) im Firmenbuch eingetragenen Stiftungszusatzurkunde rechtskräftig stattgegeben, hat das Prozessgericht dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

5

Gem § 13 Abs 2 idF BRIS-UmsetzungsG, BGBl I 2017/60, ist die Gewerbebehörde (nur mehr) verpflichtet...

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