FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 13 Mitteilungspflichten
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Staatliche Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen (im Wesentlichen: die Kammern) und Notare als Gerichtskommissäre trifft eine Mitteilungspflicht über wahrgenommene Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten und fehlende Eintragungen im Firmenbuch, wodurch der Grundsatz der Richtigkeit des Firmenbuchstandes untermauert werden soll.
2
Diese Mitteilungspflicht trifft im Besonderen auch Prozessgerichte bezüglich rechtskräftiger Urteile, durch die eine Kapitalgesellschaft oder ein im Firmenbuch eingetragener Haupt-/Generalversammlungsbeschluss einer Kapitalgesellschaft für nichtig erklärt wurde.
3
Die Rechtsanwaltskammern haben die Firmenbuchgerichte von der Streichung einer Rechtsanwaltsgesellschaft aus der Liste der Rechtsanwälte zu verständigen (§ 1a Abs 4 RAO).
4
Wird etwa einem Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit einer (als Rechtstatsache) im Firmenbuch eingetragenen Stiftungszusatzurkunde rechtskräftig stattgegeben, hat das Prozessgericht dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
5
Gem § 13 Abs 2 idF BRIS-UmsetzungsG, BGBl I 2017/60, ist die Gewerbebehörde (nur mehr) verpflichtet...