FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 12 Urkundensammlung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der unternehmerischen Rechtsträger zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch dem Interesse des eingetragenen Rechtsträgers.
2
Zweck des Firmenbuchs ist nicht primär der Schutz aller möglichen Rechte Dritter, sondern die Offenlegung von erheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der im einzelnen vorgesehenen Rechtsträger, im Interesse dieser und anderer Rechtsträger selbst, sowie der Öffentlichkeit.
3
In die Urkundensammlung werden jene Urkunden aufgenommen, auf deren Grundlage eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist.
4
Die Aufnahme einer Urkunde in die elektronische Urkundensammlung erfolgt durch das Entscheidungsorgan mittels Setzung des ...