FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 11 Vereinfachte Anmeldung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Anmeldungen zum Firmenbuch sind schriftlich in öffentlich beglaubigter Form beim Gericht einzureichen (§ 11 Abs 1 UGB). Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur beglaubigten Anmeldung regelt § 11 taxativ.
2
Anmeldungen betreffend
die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
den Geschäftszweig,
die Börsenotierung,
die Adresse der Internetseite,
den Aufsichtsrat sowie
die Gesellschafter einer GmbH, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen unterliegen der erleichterten Formvorschrift.
3
Dies gilt insbesondere auch bei der Anmeldung einer Änderung des Namens eines GmbH-Gesellschafters.
4
Demgegenüber ist die Anmeldung von Änderungen im Mitgliederstand einer EWIV von den Mitgliedern in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
5
Der zwingend einzutragende Nachfolgevermerk bei Kommanditanteilen (§ 4 Z 6) ist ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.
6
§ 11 ist auch auf jene Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch anzuwenden, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19 Abs 1 Z 1 bis 3 UGB vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum Gegenstand haben.
7
Die (bloße) Anmeldung von ei...