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Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 11 Vereinfachte Anmeldung

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Map
II.
Kommentar
115
III.
Aus der Praxis

I. Map

II. Kommentar

1

Anmeldungen zum Firmenbuch sind schriftlich in öffentlich beglaubigter Form beim Gericht einzureichen (§ 11 Abs 1 UGB). Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur beglaubigten Anmeldung regelt § 11 taxativ.

2

Anmeldungen betreffend

  • die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

  • den Geschäftszweig,

  • die Börsenotierung,

  • die Adresse der Internetseite,

  • den Aufsichtsrat sowie

  • die Gesellschafter einer GmbH, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen unterliegen der erleichterten Formvorschrift.

3

Dies gilt insbesondere auch bei der Anmeldung einer Änderung des Namens eines GmbH-Gesellschafters.

4

Demgegenüber ist die Anmeldung von Änderungen im Mitgliederstand einer EWIV von den Mitgliedern in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

5

Der zwingend einzutragende Nachfolgevermerk bei Kommanditanteilen (§ 4 Z 6) ist ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.

6

§ 11 ist auch auf jene Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch anzuwenden, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19 Abs 1 Z 1 bis 3 UGB vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum Gegenstand haben.

7

Die (bloße) Anmeldung von ei...

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