FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 10 Änderungen (Löschungen)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Anmeldung von Änderungen | ||
B. | Amtswegige Löschung | ||
C. | Nichtigkeit von Kapitalgesellschaften | ||
D. | Löschungen nach Abs 4 | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
A. Anmeldung von Änderungen
1
§ 10 Abs 1 sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache; in einem solchen Fall ist deren Löschung anzumelden. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung“. Abs 1 ergänzt andere gesetzliche Anmeldepflichten.
2
Den Rechtsträger trifft jedoch keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen.
3
Anmeldungspflichtige Änderungen sind auch dann einzutragen, wenn sie mittlerweile überholt sind. Im Firmenbuchrecht gilt nämlich der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten. § 10 Abs 1 unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. Eine „Sprungeintragung“, bei der nicht die vollstän...