FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 7
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind gem § 42 Abs 1 VAG in das Firmenbuch einzutragen. Die Anmeldung ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt und der Gründungsfonds vollständig eingezahlt worden ist. Dabei ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 42 Abs 2 VAG).
2
Der Anmeldung des Vereins sind gem § 42 Abs 3 VAG die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen. Diese Urkunden sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 43 Abs 5 VAG).
3
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen (§ 42 Abs 4 VAG).
4
In das Firmenbuch einzu...