FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 6
Übersicht der Kommentierung
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I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Zu Abs 1 Z 1 | ||
B. | Zu Abs 1 Z 2 | ||
C. | Zu Abs 1 Z 3 | ||
D. | Zu Abs 1 Z 4 | ||
E. | Zu Abs 1 Z 4a | ||
F. | Zu Abs 1 Z 5 | ||
G. | Zu Abs 1 Z 6 | ||
H. | Zu Abs 1 Z 7 | ||
I. | Zu Abs 2 | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
1
Genossenschaften werden firmenbuchrechtlich ua insoweit privilegiert behandelt, als deren Anmeldungen zum Firmenbuch gem § 7 GenG keiner beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen bedürfen, soweit deren Musterzeichnungen bei den Akten des Gerichts bereits in beglaubigter Form erliegen.
2
Diese Erleichterung kann bei der Erstanmeldung der Genossenschaft nicht in Anspruch genommen werden, da zu diesem Zeitpunkt die Musterzeichnungen der anmeldenden Vorstandsmitglieder noch nicht in der Urkundensammlung erliegen, sondern erst gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt werden.
3
Die Aufsichtsratsmitglieder einer Genossenschaft werden nicht im Firmenbuch eingetragen. Der Vorstand hat vielmehr eine Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats gem § 5 Z 11 GenG mit den Angaben nach § 5b GenG zu veröffentlichen und dieses Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder zum Firmenbuch einzureichen, wo es in die Urkundensammlung aufgenommen wird (§ 24b GenG).
A. Zu Abs 1 ...