FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5a
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die materiellrechtlichen Regelungen finden sich in Art 8 SE-VO, Art 7 SCE-VO, § 16 SEG, § 10 SCEG sowie § 15 SEG, § 9 SCEG.
Bis dato sind im Firmenbuch erst zwei SCE mit Sitz in Österreich registriert.
A. Zu Z 1
2
im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register
1 Hauptversammlungsbeschluss vom 001
Grenzüberschreitende Sitzverlegung der Stangl Invest SE
(Amtsgericht Regensburg HRB 18364) mit dem bisherigen Sitz
in Regensburg, Deutschland.
Neufassung der Satzung.
3
Für eine Sitzverlegung nach Österreich sind sämtliche Vorstands- bzw Verwaltungsratsmitglieder anmeldeverpflichtet (§§ 16 Abs 1, 38 Abs 2 SEG).
4
Das Firmenbuchgericht hat alle Eintragungsvoraussetzungen nach österreichischem Recht zu prüfen (Art 8 Abs 9 SE-VO), nicht jedoch jene nach dem Recht des Wegzugsstaates; dazu dient die vorzulegende Rechtmäßigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle d...