FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Besondere Eintragungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Zu Z 1 | ||
B. | Zu Z 2 | ||
C. | Zu Z 3 | ||
D. | Zu Z 5 | ||
E. | Zu Z 6 | ||
F. | Zu Z 7 | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
A. Zu Z 1
1
Ehepakte
Ehepakt vom
mit Ehegatten Gerda Maier, geb.
2
Die Ehepakte werden in die Urkundensammlung aufgenommen und erlangen damit auch gegenüber Unternehmens(r)gläubigern Wirksamkeit. Es besteht aber keine Eintragungspflicht.
3
Gem § 36 Abs 2 u 5 UGB sind in das Firmenbuch nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
4
Gem § 43 Abs 1 Z 4 EPG ist die Regelung auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
B. Zu Z 2
5
die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB)
6
Der Genehmigungsvorbehalt ist in § 242 Abs 2 ABGB geregelt; die Eintragung erfolgt von Amts wegen über Verständigung des Pflegschaftsgerichts; bei unterlassener Eintragung ist § 15 UGB aufgrund des Schutzgebots des § 21 ABGB nicht anwendbar.
7
Ein Genehmigungsvorbehalt kann vom Gericht nur bei der gerichtlichen, nicht jedoch bei der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung angeordnet werden.
8
Entscheidend ist der vom Genehmigungsvorbehalt erfasste Wirkungsbere...