FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42 Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Map
II. Kommentar
1
Mit BGBl I 2017/60 wurde die sinngemäße Anwendung der §§ 39–41 auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zusätzlich auf Privatstiftungen erweitert.
2
Bei Genossenschaften tritt im Fall des § 40 Abs 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Dieser hat daher das Antragsrecht auf Amtslöschung und das Anhörungsrecht gem § 40 Abs 2. Er ist im Löschungsverfahren Beteiligter und rekurslegitimiert.
3
Auch die amtswegige Löschung einer Genossenschaft ist nur zulässig, wenn die Genossenschaft als vermögenslos anzusehen ist, wenn also ein Aktivvermögen (mit bilanzierungsfähigen Werten) fehlt.
4
Die Genossenschaft besteht auch nach der Löschung als Rechtsträger aufgrund noch vorhandenen Vermögens weiter. Die Löschung selbst hat also nicht konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung. Ist nach der Löschung noch Vermögen vorhanden, das der Verteilung unterliegt, so hat gem § 40 Abs 4 iVm § 42 die Liquidation stattzufinden.
5
Abs 2 zweiter Satz stellt – in Anlehnung an die Formulierung betreffend Aktiengesellschaften (vgl § 41 Abs ...