FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 40 Vermögenslosigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Nachgewiesene Vermögenslosigkeit | ||
B. | Vermutung der Vermögenslosigkeit | ||
C. | Wirkungen der Löschung | ||
D. | Verfahren | ||
E. | Nachtragsliquidation | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
1
40 Abs 1 regelt zwei Varianten der Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Eine nachgewiesenermaßen vermögenslose Kapitalgesellschaft kann über Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden, wobei mit der Löschung die Gesellschaft als aufgelöst gilt und eine Liquidation unterbleibt.
2
In der zweiten Variante gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils und bei nicht offenkundig vorliegendem Vermögen als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig offenlegt (§§ 277 ff UGB).
3
Gem § 8 Abs 11 letzter Satz SBBG hat die Abgabenbehörde einen Antrag gem § 40 zu stellen, wenn sie im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Scheinunternehmerschaft einer Kapitalgesellschaft zur Überzeugung gelangt, dass diese Kapitalgesellschaft vermögenslos ist.
A. Nachgewiesene Vermögenslosigkeit
4
Vermögen ist alles, was bei unternehmerisch-wi...