FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 37 Europäisches System der Registervernetzung
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Mit dem BRIS-Umsetzungsgesetz (BRIS-UmsG) wurde ua § 37 eingefügt; auf Grundlage von § 37 Abs 4 wurde mit der BRIS-Umsetzungsverordnung (BRIS-UmsV) des BMJ vom verordnet, dass in Frage kommende Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger dem BRIS zugänglich gemacht werden.
2
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gem § 37 Abs 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gem § 37 Abs 3 stattfindet, sind die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Europäische Gesellschaft (SE).
3
Die Bestimmung ermöglicht die Abrufbarkeit des Firmenbuchs über das Europäische Justizportal, allerdings beschränkt auf Informationen über Kapitalgesellschaften.
4
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gem § 37 Abs 1 zugänglich gemacht und es findet ein Informationsaustausch gem § 37 Abs 3 statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragssta...