FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 35b Elektronische Einbringung von Eingaben
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Diese Norm ist die Umsetzung der Vorgaben der europäischen Publizitätsrichtlinie durch das Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG 2006), womit die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen verankert wurde.
2
Die näheren Festlegungen des elektronischen Rechtsverkehrs für Eingaben im Firmenbuchverfahren wurden in der ERV 2006 getroffen, damit können seit Anmeldungen zum Firmenbuch im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden. Mittlerweile sind gem § 89c Abs 5 GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Rechtsanwälte (Z 1), Notare (Z 2), Kredit- und Finanzinstitute (Z 3), bestimmte Versicherungsunternehmen (Z 4), Sozialversicherungsträger (Z 5), Pensionsinstitute, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Pharmazeutische Gehaltskasse, der Insolvenz-Entgelt-Fonds und die IEF-Service GmbH (Z 6), der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Z 7), die Finanzprokuratur (Z 8) und die Rechtsanwaltskammern (Z 9) ausdrücklich dazu verpflichtet.
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Gem § 8a Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung vo...