FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 35a Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Neben den Notaren müssen auch die österreichischen Rechtsanwälte über die notwendigen technischen Einrichtungen des elektronischen Rechtsverkehrs verfügen. Seit sind Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, bei der Einbringung von Firmenbucheingaben den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (§ 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV).
2
§ 35a Abs 2 wäre die Grundlage dafür, dass bereits die Notare Firmenbuchanmeldungen für das ADV-System des Firmenbuchs erfassen und diese an das Gericht elektronisch weiterleiten. Eine Umsetzung und Konkretisierung dieser Möglichkeit erfordert eine Verordnung des BMVRDJ nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer, die allerdings bisher noch nicht erlassen wurde.