FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 35 Einsicht bei Notaren
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die österreichischen Notare haben die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels ADV zu schaffen und müssen über Verlangen jedermann Einsicht in das Firmenbuch gewähren. Diese Einsicht hat in derselben Weise wie bei Gericht zu erfolgen.
2
In dieser Eigenschaft ist der Notar als Gerichtskommissär tätig (§ 2b Abs 1 GKoärG). Gem § 2b Abs 2 GKoärG ist sein diesbezüglicher Gebührenanspruch ident mit den für solche Amtshandlungen festgesetzten Gerichtsgebühren.
III. Aus der Praxis
3
Hinweis unter „Begriffslexikon“ auf www.notar.at
Firmenbuch
Jede Notarstelle verfügt über eine Einrichtung zur Abfrage der im Firmenbuch gespeicherten Daten. Der Notar beurkundet Firmenbuchabschriften und Firmenbuchauszüge, die gleich viel kosten wie bei Gericht. Eine deutliche Verbesserung des Zuganges zum Recht, besonders in strukturschwachen Regionen. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann der Notar Urkunden für das Firmenbuch elektronisch übermitteln, dies beschleunigt das Verfahren beim Firmenbuchgericht deutlich.