FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 34 Firmenbuchabfrage
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die Firmenbuchabfrage ist auch extern über ADV möglich, und zwar via Internet über sogenannte Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die vom BMJ mit der Abwicklung der Abfrage beauftragt sind.
Über diesen Zugang können per Einzelabfragen Firmenbuchauszüge aus dem Hauptbuch eingeholt und die in der elektronischen Urkundensammlung gespeicherten Urkunden eingesehen werden.
2
Die Abfrage ist kostenpflichtig. Die Verrechnung der Gebühren erfolgt über die vom BMJ beauftragten Verrechnungsstellen, bei denen sich der Kunde eine Zugangsberechtigung besorgen muss.
3
Die Gebühren für die Abfrage richten sich nach der Tarifpost 10 Z IV GGG, wobei die Verrechnungsstellen zu den dort angeführten Gebühren einen vom BMJ zu genehmigenden Zuschlag in Rechnung stellen dürfen.
4
Die Auszüge aus der Datenbank sind zusätzlich mit einem elektronischen Beglaubigungsvermerk versehen, worin mit der „elektronischen Signatur der Justiz“ bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt (§ 34 Abs 1a; § 1 Abs 3a ERV).
5
Gem § 9 Abs 2 UGB sind Auszüge aus dem Hauptbuch und der U...