FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 33 Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Das gem § 9 UGB jedermann zustehende Einsichtsrecht in das Hauptbuch und die Urkundensammlung wird in den §§ 33–35 konkretisiert. Die Einsicht in das Hauptbuch ist durch Ausdrucke von Firmenbuchauszügen zu gewähren; diese können bei den Firmenbuchgerichten, aber auch bei jedem Bezirksgericht eingeholt werden.
2
Gem § 33 Abs 4 kann auch ein Auszug mit den historischen Daten verlangt werden; in diesem sind dann auch die gelöschten Eintragungen zu ersehen.
3
In der Datenbank gelöschte Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar sein. Die gelöschten Eintragungen werden im Firmenbuchauszug entsprechend gekennzeichnet, und zwar – abhängig von der EDV-Umgebung – durch das links vom Text gesetzte Zeichen „#“ oder mit Durchstreichen des Textes (Abfrage über Internet/Intranet):
1 # h*** c*** k*** d*** GmbH
1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4
Bereits gelöschte, historisch gewordene Daten werden in durchgestrichener Schrift ausgegeben. Die historischen Daten werden datengruppenweise in chronologischer Reihenfolge angeführt, die Änderungen ...