FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 32 Vollzug
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die eigentliche Eintragung in die Datenbank erfolgt nicht mit der Freischaltung durch das Entscheidungsorgan, sondern erst mit der Übertragung der Daten in das eigentliche Hauptbuch, die regelmäßig mit dem Tageswechsel, also mit 0:00 Uhr des auf die Eingabe des Eintragungsbeschlusses folgenden Tages erfolgt.
2
Aus dem Hauptbuch ist ersichtlich, wann der Vollzug vorgenommen wurde und auf Grundlage welches gerichtlichen Beschlusses die Eintragung erfolgte.
Die Darstellung erfolgt durch fortlaufende Nummerierung der einzelnen Eintragungstatsachen am linken Rand des Firmenbuchauszugs mit korrespondierenden Angaben in der Vollzugsübersicht am Ende eines jeden Firmenbuchauszugs (Beispiel unten RN 4).
3
Materielle Rechtswirkungen der Firmenbucheintragung hängen regelmäßig vom Vollzug der Eintragung und nicht vom Datum des Eintragungsbeschlusses ab. Dieses Vollzugsdatum wird in der Vollzugsübersicht des Firmenbuchauszuges angeführt (Beispiel RN 4).
III. Aus der Praxis
4
JAHRESABSCHLUSS (zuletzt eingetragen; weitere siehe Historie)
29 zum eingereicht am
VERTRET...