FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 31 Löschung von Eintragungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Gelöschte Eintragungen werden in der Datenbank mit einer Raute (#) bzw durch Durchstreichen gekennzeichnet und müssen über einen historischen Firmenbuchauszug abrufbar bleiben.
2
Damit wird das Prinzip der Lückenlosigkeit von Firmenbucheintragungen gewährleistet: Anmeldepflichtige Tatsachen sind und bleiben lückenlos dokumentiert. Das gilt auch für Eintragungen, die ohne gesetzliche Grundlage getätigt wurden. Sie sind nicht aus dem historischen Datenbestand zu löschen.
3
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 müssen gelöschte Eintragungen in der Firmenbuchdatenbank weiter abfragbar bleiben („historische Daten“). Sie sind daher nicht physisch zu löschen, sondern nur entsprechend zu kennzeichnen. Offenkundiger Zweck des § 31 ist die Erhaltung des historischen Datenbestands. Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.
4
Auch unter dem Datenschutzregime der DSGVO besteht keine gesetzliche Grundlage zu einem Löschen von im Firmenbuch eingetragenen Daten. § 31 ist nämlich entweder eine nach Ar...