FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 Datenbank des Firmenbuchs
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Map
II. Kommentar
1
Sowohl Hauptbuch als auch Urkundensammlung sind seit zwingend in Form einer elektronischen Datenbank zu führen.
2
Die in § 2 angeführten Rechtsträger und die Tatsachen gem §§ 3 ff sind in das Hauptbuch einzutragen, die in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden sind auf Grundlage des § 12 zu eruieren.