FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 27 Anträge
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
§ 27 eröffnet die Möglichkeit, durch Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen für Firmenbuchanmeldungen vorzuschreiben. Das BMJ hat von dieser Verordnungsermächtigung bisher aber noch nicht Gebrauch gemacht.
2
Vereinfachte Anmeldungen gem § 11 können allerdings bereits mit einem unter www.eingaben.justiz.gv.at abrufbaren Onlineformular erfolgen, wobei für den Einstieg die Bürgerkarte notwendig ist. Rechtsgrundlage für dieses Formular ist allerdings § 8 Abs 1a ERV und nicht die Verordnungsermächtigung gem § 27.
3
Einschlägige Formulare stehen bis dato nur für das Offenlegungsverfahren von Jahresabschlüssen zur Verfügung. Außerdem kann ein Formular für Eingaben samt Beilagen im PDF-Format verwendet werden, das allerdings nur für vereinfachte Anmeldungen gem § 11 in Frage kommt.
4
Für alle sonstigen Anmeldungen zum Firmenbuch steht die Formvorschrift des § 11 UGB der Verwendung dieser Übermittlungsart entgegen. Bedarf nämlich eine Anmeldung der beglaubigten Form, ist sie gem § 8a Abs 3 ERV nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) ein...