FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 26 Berichtigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten der aufgrund eines Eintragungsbeschlusses erfolgten Eintragung können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die Regelung des § 26 entspricht § 419 ZPO, der gem § 41 AußStrG im außerstreitigen Verfahren anzuwenden ist. Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, der zuzustellen ist. Es können nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden.
2
Eine Bekanntmachung nach § 10 UGB kann gem § 26 Abs 2 dann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
3
Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört, dass durch diese die vom Entscheidungsorgan gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt.
4
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird.
5
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche e...