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Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 26 Berichtigungen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Map
II.
Kommentar
16
III.
Aus der Praxis
7

I. Map

II. Kommentar

1

Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten der aufgrund eines Eintragungsbeschlusses erfolgten Eintragung können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die Regelung des § 26 entspricht § 419 ZPO, der gem § 41 AußStrG im außerstreitigen Verfahren anzuwenden ist. Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, der zuzustellen ist. Es können nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden.

2

Eine Bekanntmachung nach § 10 UGB kann gem § 26 Abs 2 dann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

3

Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört, dass durch diese die vom Entscheidungsorgan gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt.

4

Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird.

5

Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche e...

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